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   BGH, 18.05.1954 - 5 StR 134/54   

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https://dejure.org/1954,4047
BGH, 18.05.1954 - 5 StR 134/54 (https://dejure.org/1954,4047)
BGH, Entscheidung vom 18.05.1954 - 5 StR 134/54 (https://dejure.org/1954,4047)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 1954 - 5 StR 134/54 (https://dejure.org/1954,4047)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.07.1952 - 1 StR 119/52

    Hammerschlag - § 32 StGB: Erforderlichkeit, Affekt, Putativnotwehr, Notwehrexzeß,

    Auszug aus BGH, 18.05.1954 - 5 StR 134/54
    Der 1. Senat des BGH hat (1 StR 708/51 = JZ 1952, 595 [596] - betreffend Züchtigungsrecht -, und BGHSt 3, 194 [196] - betreffend Notwehr -) ausgesprochen, daß der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes Tatbestands- und nicht Verbotsirrtum sei.

    Gegen diese Begründung ist im Schrifttum mit Recht eingewandt worden, daß eine Unterscheidung zwischen Tat- und Rechtsirrtum beim Irrtum über Rechtfertigungsgründe aus denselben Erwägungen entfallen müsse wie beim Irrtum über Tatumstände des gesetzlichen Tatbestandes (vgl insbesondere Lange JZ 1953, 9; Welzel JZ 1952, 596; Schröder ZStW 65, 206).

  • BGH, 28.10.1952 - 1 StR 450/52
    Auszug aus BGH, 18.05.1954 - 5 StR 134/54
    Denn welches Verhalten rechtlich geboten oder verboten ist, ergibt sich grundsätzlich gerade aus den Merkmalen, die in den einzelnen Strafgesetzen aufgeführt sind (BGHSt 3, 248 [254]).
  • BGH, 06.06.1952 - 1 StR 708/51

    Züchtigung - §§ 223, 16, 17 StGB, 'Doppelirrtum'

    Auszug aus BGH, 18.05.1954 - 5 StR 134/54
    Der 1. Senat des BGH hat (1 StR 708/51 = JZ 1952, 595 [596] - betreffend Züchtigungsrecht -, und BGHSt 3, 194 [196] - betreffend Notwehr -) ausgesprochen, daß der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes Tatbestands- und nicht Verbotsirrtum sei.
  • RG, 17.02.1927 - II 39/27

    1. Erfordert der innere Tatbestand der Unterschlagung das Bewußtsein des Täters,

    Auszug aus BGH, 18.05.1954 - 5 StR 134/54
    Ist allerdings die Behörde Eigentümer oder sonstiger Verfügungsberechtigter, so kann die Einwilligung des Dienstvorgesetzten die Rechtswidrigkeit der Zueignung nicht beseitigen, wenn der Vorgesetzte - und das ist regelmäßig der Fall - zu einer solchen Einwilligung nicht befugt ist (vgl RGSt 61, 207 [208]).
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